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Satzung
des Schützenvereins Rhynern 1837 e.V.
§1
Der Schützenverein Rhynern 1837 e.V. hat den Zweck, den Schießsport zu pflegen und zu fördern, sowie der Heimatpflege und der Geselligkeit zu dienen. Von politischen und religiösen Bestrebungen hält sich der Verein fern.
§2
Organe des Schützenvereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der erweiterte Vorstand
4. der Vorsitzende
§3
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Wahl des Vorstandes
2. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
3. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder gem. § 15 der Satzung
4. Festsetzung des Termins, an dem das Schützenfest gefeiert wird
5. Entgegennahme des Jahresberichtes
6. Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
7. Entlastung des Kassierers und des Vorstandes
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern gem. § 20 der Satzung
Eine Mitgliederversammlung muss im Januar jeden Jahres stattfinden. Eine Mitgliederver- sammlung muss außerdem durchgeführt werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe der Gründe die Einberufung verlangen.
Allgemein ruft der 1. Vorsitzende nach Bedarf die erforderlichen Versammlungen ein.
Zu den Versammlungen sind die Mitglieder durch schriftliche Einladung oder durch Bekanntgabe in den Tageszeitungen mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin einzuladen.

Jede Versammlung ist wahl- und beschlussfähig, soweit die Satzung nicht etwas anderes besagt.
§4
Den geschäftsführenden Vorstand bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der 1. Kassierer und ein weiteres Mitglied des erweiterten Vorstandes.
Der Verein kann durch einen der Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des geschäftsführendes Vorstandes nach außen vertreten werden.
§5
Zum erweiterten Vorstand gehören außer den im § 4 der Satzung benannten Personen ein Vertreter der Sportschützen, der Kommandeur der Avantgarde und 17 Beisitzer. Der 2. Schriftführer und der 2. Kassierer werden aus der Reihe der Beisitzer gewählt.
§6
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden, wenn sie bis dahin ihren Pflichten als Vorstandsmitglieder nachgekommen sind. Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschieden, so beschränkt sich die Amts- zeit des an seiner Stelle gewählten Mitgliedes auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschie- denen.
Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen. Sie muss mit Stimmzetteln in geheimer Wahl vorgenommen werden, wenn dies von einem anwesenden Vereinsmitglied verlangt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches vom Vorsitzenden gezogen wird.
§7
Wählbar in den Vorstand sind alle Vereinsmitglieder. Die zu wählenden Mitglieder müssen im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.
§8
Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Der Vorstand ist dem Verein für eine gute Vereinsführung verantwortlich.

Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
• Verwaltung des Vereinsvermögens
• Vorbereitung und Durchführung des Schützenfestes und sonstiger Veranstaltungen
Der Vorstand kann nur gültige Beschlüsse fassen, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
§9
Der 1. Vorsitzende ruft gem. § 3 dieser Satzung die erforderliche Versammlung ein. Er führt in allen Versammlungen den Vorsitz. Er empfängt alle gestellten Anträge und bringt sie vor die Mitgliederversammlung bzw. vor den Vorstand.
§ 10
Der Geschäftsführer erledigt alle anfallenden Schreibarbeiten und fertigt die Sitzungsprotokolle aus.
§ 11
Alle Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden protokolliert und abgeheftet. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Geschäftsführer als Protokollführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 12
Der Kassierer bewirkt alle vorkommenden Einnahmen und Ausgaben und legt jährlich Rechnung. Für die rechtzeitige Einziehung der Mitgliedsbeiträge ist er dem Vorstand verantwortlich. Über Ausgaben bis zu 250 Euro entscheidet der Vorsitzende allein. Höhere Ausgaben bis 1500 Euro müssen vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden. Über Ausgaben über 1500 Euro entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 13
Alljährlich sind in der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer zu wählen, welche die Kassenprüfung am Jahresschluss vornehmen. Sie erstatten in der Mitgliederversammlung
im Januar des nächsten Jahres den Prüfungsbericht. Kassenprüfer können nur für 2 aufeinander folgende Jahre gewählt werden. Erneute Wahl ist erst nach Ablauf weiterer 2 Jahre möglich.

Zur Aufnahme in den Schützenverein sind alle Personen berechtigt, ohne Unterschied des Standes und der Religion, sofern sie unbescholten sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 15
Wer Mitglied des Schützenvereins werden will, hat dies beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand vorbehaltlich der endgültigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Bankverbindung, Auszeichnungen und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des DSGVO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens nach 10 Jahren gelöscht.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist nicht zulässig.
4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Homepage des Vereins erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
5. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen des Vereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Vereins, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig
§ 16
Wer aus dem Verein austreten will, hat dies schriftlich dem Vorsitzenden des Vereins mitzuteilen. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Jahr noch voll zu entrichten.
§ 17
Wer Anstand und Sitte bei den Versammlungen und bei den Vereinsveranstaltungen verletzt, sowie alle Personen, die in einem Strafverfahren die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet in geheimer Abstimmung der erweiterte Vorstand.
§ 18
Ausgeschlossene oder freiwillig ausgeschiedene Mitglieder verlieren mit dem Ausschluss bzw. mit dem Austritt jegliches Anrecht auf das Vereinsvermögen.
§ 19
Bis spätestens zur ersten Sitzung des Vorstandes nach dem Schützenfest hat der Kassierer dem Vorstand Rechnung zu legen. Er hat ihm alle Belege über Einnahmen und Ausgaben beim Fest vorzulegen und jede gewünschte Auskunft zu erteilen.
§ 20
Vereinsmitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Alle über 70 Jahre alten Vereinsmitglieder sollen die Ehrenmitgliedschaft erhalten. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 21
Eine Auflösung des Vereins erfolgt, wenn nach vorhergegangenem Beschluss des Vorstandes drei Viertel aller Vereinsmitglieder sich in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung für die Auflösung des Vereins aussprechen. Wird in dieser Mitgliederversammlung für eine Auslösung eine Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder nicht erreicht, so entscheidet in einer erneut einzuberufenden Versammlung die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
​Das bei Auflösung des Vereins nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen soll je zur Hälfte den Sportschützen Rhynern und dem Jugendfanfarenzug Rhynerberg zur Verfügung gestellt werden. Falls diese Vereinigungen als Schüler- oder Jugendabteilungen nicht mehr bestehen sollten, dann soll dieses Vermögen an alle sonstigen Vereine mit Sitz im Stadtteil Hamm-Rhynern aufgeteilt werden, die Schüler- und Jugendabteilungen unterhalten.

​ Hamm-Rhynern, den 25.10.2022

Datenschutz |​ Impressum
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